Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen
European Trailer Systems GmbH
01. Allgemeines
01.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe. Einkaufs- oder Allgemeine Lieferbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn der Käufer sie seiner Bestellung zugrunde legt und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen.
01.2 Dies gilt auch dann, wenn der Käufer in seinen Bedingungen das Wirksamwerden abweichender Bedingungen ausschließt. Auch in der Bewirkung der Leistung durch uns liegt keine stillschweigende Anerkennung abweichender Bedingungen. Anstelle sich widersprechender AGB gelten die gesetzlichen Regeln.
01.3 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ebenso für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
01.4 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
02. Angebot, Annahme
02.1 Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich. Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten.
02.2 Unsere Kostenanschläge, Rechnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum; urheberrechtliche Verwertungsrechte daran stehen allein uns zu. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
02.3 Werden Erzeugnisse einer älteren Serie oder Bauart bei uns bestellt (z.B. nach älterer Ersatzteilliste), so sind wir nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass diese Erzeugnisse eventuell nicht mehr den neuesten allgemeinen technischen Standards und Vorschriften entsprechen.
02.4 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
03. Preise
03.1 Die in unseren Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich der Verpackung, ab Werk. Verpackung wird separat zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
03.2 Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäß später als drei Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen sollen, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis.
04. Lieferung
04.1 Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel oder sonstigen außergewöhnlichen, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer deswegen Schadensersatzansprüche zustehen.
Unsere Erzeugnisse werden, soweit sie in Serie gefertigt werden, einer statistischen Qualitätskontrolle unterworfen. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt für die Abnahme und Lieferung der Prüfplan für die 'Einfach-Stichprobe-Attributprüfung AQS' nach den Richtlinien des Ausschusses für wirtschaftliche Fertigung (AWF).
04.3 Für die Einhaltung von Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
04.4 Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft. Kommen wir mit der Lieferung eines Abrufs oder einer Teilmenge in Verzug oder wird die Leistung insoweit unmöglich, so ist der Käufer unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag berechtigt; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages sind jedoch ausgeschlossen.
05. Versendung
05.1 Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Auslieferung unseres Erzeugnisses an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.
05.2 Verpackungs- und Transportmittel sowie den Versandweg können wir, unter Ausschluss jeder Haftung, auswählen, sofern nicht der Käufer hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.
06. Zahlung
06.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung netto zahlbar und nach Ablauf von 30 Tagen auch ohne Mahnung fällig. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
06.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. In Abweichung von den Bestimmungen der § 366, 367 BGB und etwaigen Anweisungen des Käufers sind wir berechtigt festzustellen, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
06.3 Nach Fälligkeit der Rechnungsforderung sind wir berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz und sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, jeweils zuzüglich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
07. Verzug
07.1 Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, gerät er insbesondere mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, auch solche aus anderen Verträgen, sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel. Das gleiche gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt oder beschlossen wird, sowie wenn sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern.
07.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
08. Eigentumsvorbehalt
08.1 Unsere Erzeugnisse werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
08.2 Der Käufer darf die Erzeugnisse im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verarbeiten und/oder veräußern. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Erzeugnisse zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen sowie sonstige Zugriffe oder Ansprüche Dritter hat uns der Käufer sofort mitzuteilen. Er hat sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er uns bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentum vorzubehalten. Er tritt schon hiermit im Voraus seine Ansprüche aus einem etwaigen Veräußerungsvertrag an uns ab bis zum Ausgleich aller Forderungen, die uns gegen ihn zustehen. Der Käufer hat dem Erwerber die Abtretung seiner Forderung an uns mitzuteilen, es sei denn, wir haben ihn von dieser Verpflichtung schriftlich entbunden. Wir sind jederzeit befugt, den Erwerber von der Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen ihn an uns zu unterrichten.
08.3 Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen sowie die übrigen, sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, endet sein Besitzrecht an den Erzeugnissen, und wir sind berechtigt, nach erfolgter Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss aller Einwendungen und Einreden die sofortige Herausgabe zu verlangen. Der Käufer hat im Falle der Rücknahme die Kosten der Rücksendung zu tragen.
08.4 Der Eigentumsvorbehalt geht nicht dadurch unter, dass unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo anerkannt wird.
08.5 Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Käufers den Eigentumsvorbehalt insoweit aufzugeben, als der Rechnungswert der beim Käufer lagernden, von uns gelieferten Erzeugnisse unsere Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
09. Gewährleistung
09.1 Hat eines unserer Erzeugnisse einen von uns zu vertretenden Mangel oder ist es infolge eines Material-, Ausführungs- oder Bauartfehlers schadhaft oder unbrauchbar, so liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Falls auch die Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhaft ist, kann der Käufer nach seiner Wahl einen angemessenen Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften.
09.2 Die Gewährleistungspflicht gemäß Ziffer 9.1 endet gegenüber einem Verbraucher nach Ablauf von zwei (2) Jahren seit der Lieferung bei neuen Sachen und nach einem (1) Jahr bei gebrauchten Sachen. Gegenüber Unternehmen leisten wir Gewähr für die Mangelfreiheit neuer Sachen für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab Lieferung. Eine Haftung für Sachmängel bei gebrauchten Sachen ist hier ausgeschlossen.
09.3 Mängel an unseren Erzeugnissen müssen uns unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung, verdeckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit, schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beweislast gelten die gesetzlichen Regeln. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Käufer nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages abzulehnen.
09.4 Unsere Verdeckkomponenten sind mit einer KTL-Grundierung geschützt, die in den meisten Anwendungen unter der Plane ausreicht. Bei Anbauteilen, die der direkten Sonneneinstrahlung und den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, ist es notwendig, dass diese vom Fahrzeugaufbauer durch eine zusätzliche Beschichtung vor Korrosion geschützt werden.
09.5 Für Ansprüche Dritter wegen Patent-, Gebrauchsmuster- oder Warenzeichenverletzungen durch die gelieferten Waren haften wir nicht.
10. Haftung
10.1. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
10.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.3 Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
11. Datenverarbeitung
Kundendaten werden in unserem Unternehmen an zentraler Stelle erfasst und verwendet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendig ist.
12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
13. Erfüllungsort, Gericht, Recht
13.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Moers. Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand Moers. Uns bleibt vorbehalten, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
13.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss anderer nationaler Rechte sowie des UN-Kaufrechts (CISG).